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Der Schweizerische Gewerbeverband sgv, grösster Dachverband der Schweizer Wirtschaft, erachtet eine Paraphierung des Institutionellen Rahmenabkommens als nicht dringlich. Grundsätzlich sollte zuerst die kommende Abstimmung zur Begrenzungsinitiative abgewartet werden. Die offenen Punkte müssen geklärt und über die Inhalte des Institutionellen Rahmenabkommens muss diskutiert werden. Ausserdem soll sich der Bundesrat von der EU die Auslegung bestätigen lassen.
«Eine Paraphierung ist aus Sicht des sgv nicht dringlich», wie sgv-Direktor Hans-Ulrich Bigler sagt. Der sgv erachte es als zielführender, die zeitliche Priorität zunächst der Begrenzungsinitiative zuzuweisen. Würde die Begrenzungsinitiative angenommen, erübrigt sich die Frage nach dem Institutionellen Abkommen sowieso. Wird sie abgelehnt, stärkt dies zweifellos die Personenfreizügigkeit. Die Paraphierung und Umsetzung des Abkommens könnten mit viel weniger Druck angegangen werden. Die Inhalte des Abkommens müssen – wo notwendig – präzisiert werden. Mit der Klärung der offenen Punkte und der Paraphierung soll der Bundesrat auch eine Auslegung des Abkommens vornehmen und sich diese von der EU bestätigen lassen.
Kritikpunkte am Abkommen
Der sgv hat folgende Kritikpunkte am Abkommen:
Aus wirtschaftspolitischen Überlegungen hat der sgv in der Vergangenheit die bilateralen Verträge mit der EU stets unterstützt und tut dies auch weiterhin. Der sgv unterstützt die Zielsetzung eines weitergehenden Zugangs zum EU-Binnenmarkt sowie Kooperationen mit der EU in ausgewählten Bereichen bei grösstmöglicher Eigenständigkeit und ist deshalb grundsätzlich offen für ein Rahmenabkommen.
Oberstes Ziel muss eine Gesamtschau und eine Abwägung zwischen den Inhalten bzw. Vorteilen des Rahmenpaketes und des Preises der Schweiz – die Einschränkung der eigenen Souveränität – für das Entgegenkommen sein. Entscheidend ist letztlich der Marktzugang der Schweiz zur EU mit vernünftigen Auflagen durch die EU und zu einem akzeptablen Preis. Zum Vertragstext eines Institutionellen Abkommens wird sich der sgv abschliessend dann äussern, wenn eine definitive Fassung vorliegt.